Bestandschutz 

Öffentliches Baurecht

 

Stichwort: aus der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes abgeleiteter Schutz von bestehenden Baulichkeiten vor Beseitigung

Voraussetzung für den Bestandsschutz ist, dass die Baulichkeit materiell rechtmäßig errichtet worden sein muss.

Das heißt, dass sie entweder bei ihrer Errichtung oder während ihres Bestehens baurechtlich genehmigungsfähig gewesen sein muss ( materieller Bestandsschutz ).

Bestandsschutz besteht auch, wenn die Baulichkeit von der dafür zuständigen Behörde oder Stelle formell endgültig genehmigt wurde ( formeller Bestandsschutz ).

Dies gilt selbst dann, wenn die Baulichkeit materiell nicht genehmigungsfähig gewesen wäre.

Der Bestandsschutz besteht nur so lange, wie das Gebäude existiert, mit Beseitigung oder Funktions- Änderung bzw. Aufgabe des Gebäudes erlischt der Bestandsschutz.

Der Bestandsschutz besteht für das Gebäude, er ist unabhängig von der Person des Nutzers. (objektbezogen)

Im Rahmen des Bestandsschutzes sind Maßnahmen zur Erhaltung zulässig.

Nicht zulässig sind Maßnahmen in einem solchen Umfang, der einer Neuerrichtung des Gebäudes gleich kommt.

Im Bundeskleingartengesetz enthalten die §§ 18 Abs. 1 sowie 20 a Nr. 7 Bestandsschutzregelungen, wonach Gartenlauben, die das in § 3 Abs. 2 definierte Maß übersteigen, zulässig sind, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ( 01.04.1983 für alte Bundesländer, 03.10.1990 für neue Bundesländer ) rechtmäßig errichtet worden sind.

 

Fundstelle: Fachberater Nr. 4, November 2007