Partyzelte

 

In der Gartenordnung § 4 des Stadtverbandes der Kleingärtner e.V. Schweinfurt, die für alle angeschlossenen Kleingartenvereine Gültigkeit hat, ist zu Partyzelten eindeutig festgelegt: Ein Partyzelt darf nur befristet aufgestellt werden ( z.B. von Freitag bis Montag = 4 Tage ) 

Das Argument, ich vertrage keine Sonne, kann nicht gelten, denn ein Sonnenschirm erfüllt den selben Zweck, kann an anderen Orten aufgestellt werden und wird beim Verlassen des Gartens geschlossen.

Im Kommentar zum Bundeskleingartengesetz wird das Thema Partyzelte von Ministerialrat a.D. Dr. Lorenz Mainczyk behandelt. (Fundstelle: Kommentar zum BKleingG § 3, Rd-Nr. 12 a)

Bauliche Anlage sind aus künstlichen Stoffen oder Bauteilen hergestellte Einrichtungen, die mit dem Erdboden in einer auf Dauer gedachten Weise verbunden sind.

Die Verbindung mit dem Boden wird nicht dadurch aufgehoben, daß die Einrichtung jederzeit abgebaut und anderswo wieder aufgestellt werden kann.

Bauliche Anlagen sind demnach nicht nur Gartenlauben und Vereinsheime, sondern auch Gewächshäuser, Geräteschuppen, mit dem Boden verbundene Bänke, Tische und Sitzgruppen.

Keine baulichen Anlagen sind dagegen gelegentlich und nur vorübergehend aufgestellte Partyzelte.

Das heißt mit anderen Worten, daß Partyzelte dann bauliche Anlagen sind, wenn sie über längere Zeit aufgestellt werden. ( aber nicht, z.B. am Freitag aufgebaut und am Sonntag wieder abgebaut werden )

Das Partyzelt muß also als bauliche Anlage eingestuft werden.

Im § 3 heißt es zu baulichen Anlagen in Dauerkleingartenanlagen:

  • Im Bebauungsplan festgesetzte Dauerkleingartenflächen sind Grünflächen.
  • Grundsätzlich ist eine Bebauung der Grünfläche unzulässig.

Die Festsetzung einer Grünfläche schließt jedoch die Errichtung einer baulichen Anlage dann nicht aus, wenn diese der Grünfläche von ihrer Funktion her zugeordnet ist.

In Dauerkleingartenanlagen sind Gartenlauben, obwohl sie kein Begriffsmerkmal des Kleingartens sind, üblich und planungsrechtlich zulässig, wenn sie der kleingärtnerischen Nutzung dienen.

Die Zulässigkeit anderer baulicher Anlagen beurteilt sich entsprechend den baurechtlichen Vorschriften nach ihrer Funktion im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung.

Zulässig sind dabei grundsätzlich nur solche Baulichkeiten, die eine der kleingärtnerischen Nutzung dienende Hilfsfunktion haben. Im wesentlichen wird es sich hierbei um Nebenanlagen handeln, die der kleingärtnerischen Nutzung im weitesten Sinne förderlich sind.

Wie § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskleingartengesetzes zur kleingärtnerischen Nutzung besagt, ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient.

Wichtig ist also, daß beide Bedingungen erfüllt sein müssen: die Gewinnung von Gartenbauerzeunissen und die Erholung, nicht entweder das eine oder das andere.

Ein dauerhaft aufgestelltes Partyzelt dient nur der Erholung und ist in diesem Sinne keine Nebenanlage, welche der kleingärtnerischen Nutzung im weitesten Sinne förderlich ist.

In der Gartenordnung kann also zu Recht festgelegt werden, daß Zelte nur für einen begrenzten Zeitraum ( z.B. Wochenende ) aufgestellt werden dürfen und dann wieder entfernt werden müssen