Beseitigung eines Baumes im Kleingarten

 

Ein Baum, der vom Landeigentümer nicht ausdrücklich mit verpachtet wurde, steht stets im Eigentum des Kleingartenpächters.

Damit ist er Scheinbestandteil des Grund und Bodens gemäß § 95 BGB und ist genauso zu behandeln, wie z.B. die Laube.

Der Gartenfreund haftet für ihn und hat auch eine Verkehrssicherungspflicht.

Widerspricht der Baum, wie das bei Waldbäumen stets der Fall ist, der kleingärtnerischen Nutzung , dann muss er auf eigene Kosten entfernt werden – und das spätestens bei Pächterwechsel !

Entfernen heißt roden, das heißt davon sind alle Bestandteile des Baumes betroffen, also auch der Stubben.

Es reicht nicht aus, den Baum nur abzusägen.

Zum Problem kann dies werden, wenn die Beseitigung bei Pachtaufgabe erfolgen muss.

Wird der Baum früher gefällt, kann der Stubben, unterstützt durch entsprechende Behandlung, ver- oder anrotten lassen, um ihn später leichter roden zu können.

Bei der Zustandsaufnahme als Hauptarbeit der Wertermittlung sollte auch auf die wertmindernd wirkenden Baumstubben geachtet werden, weil die Rodung durch den Nachpächter eines großen Aufwandes bedarf.

 

Fundstelle: Der Fachberater August 2006