Wann wird etwas im Kleingarten zu Abfall ?
Der entscheidende Maßstab, ob etwas zu Abfall wird, ist der Wille, sich einer beweglichen Sache zu entledigen ( § 1 Abfallgesetz [ AbfG ] ).
Bei der Abfallbetrachtung muss man strikt zwischen Kleingartenanlage und Kleingarten unterscheiden.
Wenn ein Vereinsheim vorhanden ist, ist der Anschluss der Kleingartenanlage an die öffentliche Abfallentsorgung auf Vereinskosten für diesen Anlagenteil gerechtfertigt.
Bei den Parzellen liegt die Verantwortung für den Abfall jedoch bei jedem einzelnen Gartenfreund.
Bei der Gartenbewirtschaftung können keine entsorgungspflichtigen Abfälle anfallen, da die Pflanzenabfall – Verordnung ausdrücklich die Selbstverwertung pflanzlicher Abfälle, z.B. durch Mulchen, Untergraben und/oder Kompostieren, gestattet.
Werden solche Stoffe jedoch zur Abholung bereitgestellt oder in ein gemeindliches Sammeln ( z.B. Müll – oder Biotonne ) gebracht, dann werden auch pflanzliche Stoffe zu Abfall mit allen Rechtsfolgen.
Die „Entsorgung“ von Baum- und Strauchschnitt, Himbeerruten, Spargelkraut oder von mit Kohlhernie befallene Kohlstrünken im Wald ist eine Ordnungswidrigkeit.
Alle nicht von Krankheitserregern oder Schädlingen befallene Pflanzenteile können kompostiert werden.
Gelegentlich anfallende befallene Pflanzenreste oder die mitgebrachte Weinflasche kann man der häuslichen Abfallentsorgung zuführen.
Auch für die Entsorgung von Schrott oder Baustoffen aus der Parzelle ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich.
Eine Gemeinschaftsaktion dafür sollte, auch wenn sie noch so gut gemeint ist, die Ausnahme bleiben, insbesondere wenn sie regelmäßig , z.B. beim Frühjahrsputz, durch den Verein organisiert wird.
In vielen gemeindlichen Abfallsatzungen verpflichtet der Passus „regelmäßiger Anfall“ zur Benutzung der gemeindlichen Einrichtung und zur Einbeziehung der Kleingartenanlage in den Kreis der Gebührenzahler.
Fundstelle: Der Fachberater November 2004