Anpflanzungen und Pflanzenschutz
In den meisten Gartenordnungen ist festgelegt:
Waldbäume, dazu gehören auch Birken, Eichen, Buchen, Fichtenarten, Tannen, Weiden, Walnussbäume, Pappeln, hohe Zierbäume, Thuja ( Lebensbaum ), Zypressen, Wacholder oder ähnliche Pflanzen, die im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von 4 Meter erreichen, dürfen nicht gepflanzt werden.
Wurden diese vor Inkrafttretung der zuletzt von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gartenordnung gepflanzt, sind diese zu entfernen, wenn sie eine Höhe von 4 Meter erreicht haben.
Bei Gartenübergaben sind diese auf Kosten des Vorpächters zu entfernen.
Diese Regelung gilt selbstverständlich auch für beschnittene Thuja-Sichtschutzhecken.
Gründe gegen Nadelgehölze:
1. Gestalterische Gründe
Das Bild eines Gartens im Sinne der Verbände des Freizeitgartenbaus wird geprägt durch die gärtnerische Nutzung, d. h. von der Aufeinanderfolge der verschiedenen Vegetationsphasen ( Austrieb, Wuchs, Blüte, Fruchten ), die sich exemplarisch in den Obstgehölzen zeigt.
Auch die zugeordneten Ziergehölze sollten dieses Prinzip des Entstehens und Vergehens widerspiegeln.
Koniferen sehen aber – bis auf einige wenige Ausnahmen – das ganze Jahr über gleich aus und vermitteln, mit der meist dunkelgrünen Nadelfärbung, nichts von der Lebendigkeit und Geschäftigkeit des Gartenjahres. Sie sind bequem, weil sie sich nicht verändern.
Aber genau dies widerspricht dem eigentlichen Sinn des Nutzgartens.
2. Bodenqualität
Nadelgehölze versauern im Lauf der Zeit den Boden. Unter Nadelgehölzen wachsen in der Regel keine anderen Pflanzen mehr. Abgeschnittene Äste oder herab gefallene Nadeln sind weder zum Kompostieren noch zum Mulchen zu gebrauchen.
3. Pflanzenschutz
Einige Schaderreger benötigen Nadelgehölze als Wirt, um sich entwickeln zu können. So wechselt z.B. der Birnengitterrost zwischen Birne und Wacholdersorten bzw. –arten. Durch Verzicht auf Nadelgehölze leistet man einen aktiven Beitrag zum umweltschonenden Pflanzenschutz.
4. Ökologische Gründe
Laubgehölze, vor allem heimische Laubgehölze, die Früchte tragen, sind ökologisch wertvoll.
Sie bieten den Vögeln Schutz und Futter, die dienen als Bienenweide, Insektenweide und stellen auch Nahrung für Schmetterlinge bereit. Dazu bilden sie den Lebensraum für eine Vielzahl von Kleinsäugetieren und Insekten. Bei Nadelgehölzen sind solche Funktionen äußerst reduziert, bzw. – bei Fremdarten oder den meisten Sorten – überhaupt nicht vorhanden.
Zusammenfassend kann man sagen, dass Nadelgehölze in der Regel nur der Bequemlichkeit und dem Ordnungsdrang des Besitzers nutzen, aus allen anderen Gründen aber für den naturnahen Garten bzw. Nutzgarten nicht empfehlenswert sind.
Ein rechtliches Verbot von Nadelgehölzen, gibt es allerdings nicht. Um den übertriebenen, der gärtnerischen Nutzung nicht mehr angemessenen Einsatz von Nadelgehölzen in den Gärten zu verhindern, hilft nur die Aufklärung vor Ort.
Hier sind die Fachberater ein wichtiger Multiplikator.
( Die Ausführungen ab Nr. 1 sind nachzulesen, Fundstelle: Internet Landesverband Bayer. Kleingärtner, Fachinformation )
Pflichtstunden
(nicht geleistete Pflichtstunden)
Urteil: Amtsgericht Stollberg vom 21.05.1996, Az. 1 C 1215/95
Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelten für alle Mitglieder:
Die Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden darf dem Lohn eines Arbeitnehmers in der freien Wirtschaft entsprechen. ( Urteilsspruch )
In dem streitigen Verfahren wurde der Kleingärtner mit einer Zahlungsverpflichtung für acht nicht geleistete Gemeinschaftsstunden in Höhe von 160.00 DM (80 €), d. h. von 20.00 DM (10 €) nicht geleistete Stunde, belegt.
Der Kleingärtner verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sowohl die Anzahl der Pflichtstunden als auch der Kostenansatz mit 20.00 DM (10 €)pro Stunde seien zu hoch.
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Der Verein darf Pflichtstunden festsetzen und im Falle der Verweigerung eine Vergütung für nicht geleistete Stunden verlangen.
Wesentliche Verpflichtungen der Vereinsmitglieder müssen in der Vereinssatzung festgelegt werden. Es ist ausreichend, dass in der Vereinssatzung steht, dass Gemeinschaftsstunden geleistet werden müssen.
Das nach der Satzung zuständige Gremium – die Mitgliederversammlung – kann die Anzahl der Gemeinschaftsstunden festlegen, ebenso die Höhe der Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden.
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Alle Vereinsmitglieder sind an die Entscheidung der Mitgliederversammlung gebunden.
Hat die Mitgliederversammlung mehrheitlich über die Anzahl der Gemeinschaftsstunden und die Höhe der Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden entschieden, sind alle Vereinsmitglieder daran gebunden.
Es kommt nicht darauf an, dass jeder Einzelne mit dieser Festsetzung einverstanden war.
Das entspricht den allgemeinen Regeln des Vereinsrechts, wonach die mit Mehrheit gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung für alle Vereinsmitglieder verbindlich sind.
- Die Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden darf mindestens den Stundenlohn eines Arbeiters in der freien Wirtschaft betragen.
Das Gericht führt aus, dass der Kleingärtner mit der Verweigerung seiner Gemeinschaftsarbeiten dem Verein einen wirtschaftlichen Schaden zufügt.
Er muss sich notfalls diese Leistung auf dem freien Markt kaufen und dafür den entsprechenden Arbeitslohn entrichten.
Das Gericht erlaubt dem Verein , die Vergütung sogar etwas höher zu setzen als den üblichen Arbeitslohn.
Im Interesse des Vereines sei es, Mitglieder nicht durch niedrige Vergütungssätze zu animieren, einen Geldbetrag zu zahlen, sondern dazu, einen Beitrag für die Gemeinschaft zu leisten.
Zusatz: Auszug aus Fachberater Nr. 4, November 2007
Pflichtstunden selbst aussuchen??????
Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) sind für Verein und Kleingartenanlage unerlässlich, weil beide des tätigen Mitwirkens der Mitglieder bedürfen und ein Garten nur dann zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage mit gemeinschaftlichen Einrichtungen ( die gepflegt, instand gehalten und erneuert werden müssen ) liegt.
Das Fordern von Pflichtstunden muss in Satzung oder Unterpachtvertrag festgelegt sein, die Verweigerung dieser Pächterpflicht wird zum Kündigungsgrund.
Um das Ableisten der Pflichtstunden zu ermöglichen, sind vom Vorstand deshalb die erforderlichen Arbeiten und ihr Umfang zu planen, ehe die Mitgliederversammlung darüber beschließt.
Der Gartenfreund muss seiner Leistungspflicht auch nachkommen können.
Bewährt hat sich, möglichst viele Aufgaben personengebunden zu übergeben und nur bestimmte Großeinsätze terminlich festzulegen.
Unter Beachtung des körperlichen Leistungsvermögens lässt sich für jeden etwas finden – und wenn es die Aufsicht beim Kinderfest ist.
Auf die Befreiung von Pflichtstunden gibt es keinen Rechtsanspruch.
Welche Aufgabe durch wen, wann und wie erledigt wird, liegt in der Verantwortung des Vorstandes.
Es darf nicht sein, dass Gartenfreunde sich eine ihnen genehme Arbeit aussuchen können – oder gar müssen.
Nicht geleistete Pflichtstunden mit Geld abzugelten, bedarf eines Mitgliederbeschlusses und ist nur zulässig, wenn die Leistung hätte erbracht werden können, aber verweigert wurde.
War der Gartenfreund verhindert, muss er sich selbst darum kümmern, wie er seiner Pflicht nachkommen kann.
Eine Geldleistung kann nicht gefordert und auch nicht durchgesetzt werden, wenn der Verein nicht genügend Arbeit vorgehalten hat oder es dem Gartenfreund überlässt, wie und wo er seine Stunden leistet