Uneinsichtige machen das Kleingartenwesen kaputt

 

Kleingärten und Lauben werden schöner und besser und leider dadurch auch teurer. Die Mitgliederstruktur ändert sich. Von einigen Kleingartenvereinen hört man bereits, dass Gärten wegen einer zu hohen Ablösesumme nicht mehr verpachtet werden können. Es stellt sich die Frage, warum diese Entwicklung so ist. Wegen des Pachtpreises und des Mitgliedsbeitrages wird die Vergabe von Gärten bestimmt nicht scheitern. Stromerzeugung durch Solaranlagen ermöglicht den Einsatz vieler mehr oder weniger nützlicher Geräte, unter anderem auch des Fernsehers, die dazu beitragen, den Garten als Zweit – Wohnsitz zu nutzen.

Der Wasseranschluss im Garten ist für einige Kleingärtner nicht mehr zeitgemäß; dieser wird, ohne dass der Vorstand darüber etwas weiß, in die Laube verlegt. Ist ein solcher Anschluss in der Laube erst einmal vorhanden, kommt das Spülbecken und die Miniküche dazu und auch ein weiterer Schritt bis zur Toilette mit Wasserspülung ist dann nicht mehr weit.

Die Laube wird zweckentfremdet und Zug um Zug zum Wochenendhaus ausgebaut nach dem Slogan: Wir sind ja wer!

Es wird Geschirr gewaschen und selbstverständlich auch die Spültoilette benutzt. Wohin fließen Abwasser und Fäkalien? Dies sind Probleme, die der Uneinsichtige nicht sehen und wahrhaben will.

Im Pachtvertrag und der Gartenordnung ist festgelegt, dass solche Einrichtungen im Kleingarten nicht zulässig sind. Auf dem Papier ist das Vertragssystem eine gute Sache. Probleme gibt es bei der Vertragseinhaltung und beim vertragswidrigen Verhalten. 

Es darf nicht sein, dass einige Uneinsichtige gesetz- und vertragswidrige Maßnahmen im Kleingarten durchführen. Sie scheren durch ihr Verhalten aus der Solidargemeinschaft der Kleingärtner aus und leiten eine Entwicklung ein, die das Kleingartenwesen mit seinem gesetzlichen Schutz in Frage stellt.

Wenn es uns gemeinsam nicht gelingt, die Ver- und Entsorgung im Kleingarten – speziell in den Lauben – im Sinne der kleingärtnerischen Nutzung zu unterbinden, tragen diese unerlaubten Maßnahmen dazu bei, dass das Kleingartenwesen mit seinem gesetzlichen Schutz und seinen sozialen Zielen durch Uneinsichtige zerstört wird.


( Autor: Maaß Willi LV München )

Anpflanzungen und Pflanzenschutz

 

In den meisten Gartenordnungen ist festgelegt:

Waldbäume, dazu gehören auch Birken, Eichen, Buchen, Fichtenarten, Tannen, Weiden, Walnussbäume, Pappeln, hohe Zierbäume, Thuja ( Lebensbaum ), Zypressen, Wacholder oder ähnliche Pflanzen, die im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von 4 Meter erreichen, dürfen nicht gepflanzt werden.

Wurden diese vor Inkrafttretung der zuletzt von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gartenordnung gepflanzt, sind diese zu entfernen, wenn sie eine Höhe von 4 Meter erreicht haben.

Bei Gartenübergaben sind diese auf Kosten des Vorpächters zu entfernen.

Diese Regelung gilt selbstverständlich auch für beschnittene Thuja-Sichtschutzhecken.

Gründe gegen Nadelgehölze:

1. Gestalterische Gründe

Das Bild eines Gartens im Sinne der Verbände des Freizeitgartenbaus wird geprägt durch die gärtnerische Nutzung, d. h. von der Aufeinanderfolge der verschiedenen Vegetationsphasen ( Austrieb, Wuchs, Blüte, Fruchten ), die sich exemplarisch in den Obstgehölzen zeigt.

Auch die zugeordneten Ziergehölze sollten dieses Prinzip des Entstehens und Vergehens widerspiegeln.

Koniferen sehen aber – bis auf einige wenige Ausnahmen – das ganze Jahr über gleich aus und vermitteln, mit der meist dunkelgrünen Nadelfärbung, nichts von der Lebendigkeit und Geschäftigkeit des Gartenjahres. Sie sind bequem, weil sie sich nicht verändern.

Aber genau dies widerspricht dem eigentlichen Sinn des Nutzgartens.

2. Bodenqualität

Nadelgehölze versauern im Lauf der Zeit den Boden. Unter Nadelgehölzen wachsen in der Regel keine anderen Pflanzen mehr. Abgeschnittene Äste oder herab gefallene Nadeln sind weder zum Kompostieren noch zum Mulchen zu gebrauchen.

3. Pflanzenschutz

Einige Schaderreger benötigen Nadelgehölze als Wirt, um sich entwickeln zu können. So wechselt z.B. der Birnengitterrost zwischen Birne und Wacholdersorten bzw. –arten. Durch Verzicht auf Nadelgehölze leistet man einen aktiven Beitrag zum umweltschonenden Pflanzenschutz.

4. Ökologische Gründe

Laubgehölze, vor allem heimische Laubgehölze, die Früchte tragen, sind ökologisch wertvoll.

Sie bieten den Vögeln Schutz und Futter, die dienen als Bienenweide, Insektenweide und stellen auch Nahrung für Schmetterlinge bereit. Dazu bilden sie den Lebensraum für eine Vielzahl von Kleinsäugetieren und Insekten. Bei Nadelgehölzen sind solche Funktionen äußerst reduziert, bzw. – bei Fremdarten oder den meisten Sorten – überhaupt nicht vorhanden.

 

Zusammenfassend kann man sagen, dass Nadelgehölze in der Regel nur der Bequemlichkeit und dem Ordnungsdrang des Besitzers nutzen, aus allen anderen Gründen aber für den naturnahen Garten bzw. Nutzgarten nicht empfehlenswert sind.

Ein rechtliches Verbot von Nadelgehölzen, gibt es allerdings nicht. Um den übertriebenen, der gärtnerischen Nutzung nicht mehr angemessenen Einsatz von Nadelgehölzen in den Gärten zu verhindern, hilft nur die Aufklärung vor Ort.

Hier sind die Fachberater ein wichtiger Multiplikator.


( Die Ausführungen ab Nr. 1 sind nachzulesen, Fundstelle: Internet Landesverband Bayer. Kleingärtner, Fachinformation )

Pflichtstunden

(nicht geleistete Pflichtstunden)

 

Urteil: Amtsgericht Stollberg vom 21.05.1996, Az. 1 C 1215/95

Beschlüsse der Mitgliederversammlung gelten für alle Mitglieder:

Die Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden darf dem Lohn eines Arbeitnehmers in der freien Wirtschaft entsprechen. ( Urteilsspruch )

In dem streitigen Verfahren wurde der Kleingärtner mit einer Zahlungsverpflichtung für acht nicht geleistete Gemeinschaftsstunden in Höhe von 160.00 DM (80 €), d. h. von 20.00 DM (10 €) nicht geleistete Stunde, belegt.
Der Kleingärtner verweigerte die Zahlung mit der Begründung, sowohl die Anzahl der Pflichtstunden als auch der Kostenansatz mit 20.00 DM (10 €)pro Stunde seien zu hoch.

    1. Der Verein darf Pflichtstunden festsetzen und im Falle der Verweigerung eine Vergütung für nicht geleistete Stunden verlangen.

      Wesentliche Verpflichtungen der Vereinsmitglieder müssen in der Vereinssatzung festgelegt werden. Es ist ausreichend, dass in der Vereinssatzung steht, dass Gemeinschaftsstunden geleistet werden müssen. 

      Das nach der Satzung zuständige Gremium – die Mitgliederversammlung – kann die Anzahl der Gemeinschaftsstunden festlegen, ebenso die Höhe der Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden.

    2. Alle Vereinsmitglieder sind an die Entscheidung der Mitgliederversammlung gebunden.

      Hat die Mitgliederversammlung mehrheitlich über die Anzahl der Gemeinschaftsstunden und die Höhe der Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden entschieden, sind alle Vereinsmitglieder daran gebunden.

      Es kommt nicht darauf an, dass jeder Einzelne mit dieser Festsetzung einverstanden war.

      Das entspricht den allgemeinen Regeln des Vereinsrechts, wonach die mit Mehrheit gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung für alle Vereinsmitglieder verbindlich sind.



  1. Die Vergütung für nicht geleistete Gemeinschaftsstunden darf mindestens den Stundenlohn eines Arbeiters in der freien Wirtschaft betragen.

    Das Gericht führt aus, dass der Kleingärtner mit der Verweigerung seiner Gemeinschaftsarbeiten dem Verein einen wirtschaftlichen Schaden zufügt.

    Er muss sich notfalls diese Leistung auf dem freien Markt kaufen und dafür den entsprechenden Arbeitslohn entrichten.

    Das Gericht erlaubt dem Verein , die Vergütung sogar etwas höher zu setzen als den üblichen Arbeitslohn.

    Im Interesse des Vereines sei es, Mitglieder nicht durch niedrige Vergütungssätze zu animieren, einen Geldbetrag zu zahlen, sondern dazu, einen Beitrag für die Gemeinschaft zu leisten.

Zusatz: Auszug aus Fachberater Nr. 4, November 2007

Pflichtstunden selbst aussuchen??????

Gemeinschaftsleistungen (Pflichtstunden) sind für Verein und Kleingartenanlage unerlässlich, weil beide des tätigen Mitwirkens der Mitglieder bedürfen und ein Garten nur dann zum Kleingarten wird, wenn er in einer Anlage mit gemeinschaftlichen Einrichtungen ( die gepflegt, instand gehalten und erneuert werden müssen ) liegt.

Das Fordern von Pflichtstunden muss in Satzung oder Unterpachtvertrag festgelegt sein, die Verweigerung dieser Pächterpflicht wird zum Kündigungsgrund.

Um das Ableisten der Pflichtstunden zu ermöglichen, sind vom Vorstand deshalb die erforderlichen Arbeiten und ihr Umfang zu planen, ehe die Mitgliederversammlung darüber beschließt.

Der Gartenfreund muss seiner Leistungspflicht auch nachkommen können.

Bewährt hat sich, möglichst viele Aufgaben personengebunden zu übergeben und nur bestimmte Großeinsätze terminlich festzulegen.

Unter Beachtung des körperlichen Leistungsvermögens lässt sich für jeden etwas finden – und wenn es die Aufsicht beim Kinderfest ist.

Auf die Befreiung von Pflichtstunden gibt es keinen Rechtsanspruch.

Welche Aufgabe durch wen, wann und wie erledigt wird, liegt in der Verantwortung des Vorstandes.

Es darf nicht sein, dass Gartenfreunde sich eine ihnen genehme Arbeit aussuchen können – oder gar müssen.

Nicht geleistete Pflichtstunden mit Geld abzugelten, bedarf eines Mitgliederbeschlusses und ist nur zulässig, wenn die Leistung hätte erbracht werden können, aber verweigert wurde.

War der Gartenfreund verhindert, muss er sich selbst darum kümmern, wie er seiner Pflicht nachkommen kann.

Eine Geldleistung kann nicht gefordert und auch nicht durchgesetzt werden, wenn der Verein nicht genügend Arbeit vorgehalten hat oder es dem Gartenfreund überlässt, wie und wo er seine Stunden leistet

Bestandschutz 

Öffentliches Baurecht

 

Stichwort: aus der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes abgeleiteter Schutz von bestehenden Baulichkeiten vor Beseitigung

Voraussetzung für den Bestandsschutz ist, dass die Baulichkeit materiell rechtmäßig errichtet worden sein muss.

Das heißt, dass sie entweder bei ihrer Errichtung oder während ihres Bestehens baurechtlich genehmigungsfähig gewesen sein muss ( materieller Bestandsschutz ).

Bestandsschutz besteht auch, wenn die Baulichkeit von der dafür zuständigen Behörde oder Stelle formell endgültig genehmigt wurde ( formeller Bestandsschutz ).

Dies gilt selbst dann, wenn die Baulichkeit materiell nicht genehmigungsfähig gewesen wäre.

Der Bestandsschutz besteht nur so lange, wie das Gebäude existiert, mit Beseitigung oder Funktions- Änderung bzw. Aufgabe des Gebäudes erlischt der Bestandsschutz.

Der Bestandsschutz besteht für das Gebäude, er ist unabhängig von der Person des Nutzers. (objektbezogen)

Im Rahmen des Bestandsschutzes sind Maßnahmen zur Erhaltung zulässig.

Nicht zulässig sind Maßnahmen in einem solchen Umfang, der einer Neuerrichtung des Gebäudes gleich kommt.

Im Bundeskleingartengesetz enthalten die §§ 18 Abs. 1 sowie 20 a Nr. 7 Bestandsschutzregelungen, wonach Gartenlauben, die das in § 3 Abs. 2 definierte Maß übersteigen, zulässig sind, wenn sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ( 01.04.1983 für alte Bundesländer, 03.10.1990 für neue Bundesländer ) rechtmäßig errichtet worden sind.

 

Fundstelle: Fachberater Nr. 4, November 2007

Vertragstreue

 

Vertragstreue nicht mehr gefragt?

Diese Frage stellt sich immer häufiger.

Immer mehr Kleingärtner sind der Meinung, dass Gartenordnung und baurechtliche Bestimmungen nicht mehr der heutigen Zeit entsprechen und den individuellen Freiraum nur unnötig einengen.

Es ist „in“, gegen kleingärtnerische Grundsätze, vertragliche Vereinbarungen und Vereinsbeschlüsse zu streiten, um seinen eigenen Vorteil durchzusetzen.

Die so denkenden und handelnden Mitglieder sind zwar noch deutlich in der Minderzahl, doch erschweren sie die Arbeit der ehrenamtlich tätigen Vorstände ganz erheblich. Sie scheuen sich auch nicht, einflussreiche Nachbarn und Freunde und die örtlichen Medien in die eigentlich verbands- und vereinsinternen Angelegenheiten einzubeziehen.

In der Öffentlichkeit entsteht dadurch schnell ein falsches Bild unserer Arbeit. So werden die Bitte, den Pkw nicht auf dem Rasen vor dem Garten, sondern auf dem Vereinsparkplatz abzustellen, zu einer persönlichen Gängelung, die Forderung nach Abriss eines schwarz gebauten Schuppens zu einem Härtefall und die Beseitigung eines Baumes, der die kleingärtnerische Nutzung erheblich beeinträchtigt, zu einem ökologischen Frevel.

Es ist die Ursache von Vertragsverstößen nicht immer eine böse Absicht.

Häufig ist es die Unkenntnis über die vertraglichen Regelungen. Diese hat man zwar bei Übernahme des Gartens durch Unterschrift anerkannt, aber ungelesen abgeheftet oder bald vergessen.

Noch häufiger führen fehlende gärtnerische Kenntnisse dazu, dass der schon weit gesteckter Rahmen der Gartenordnung und Nutzung der Gärten einerseits nicht voll ausgeschöpft und andererseits nicht eingehalten wird. Die Vereinsvorstände, unterstützt durch die Fachberater und Wegeobleute, sind verpflichtet, auf die Einhaltung der Verträge zu achten. Das ist keine einfache Aufgabe, daran mögen sich alle Gartenfreunde erinnern, die einen Grund zum Einschreiten gegeben haben. 

Bleiben wir freundlich und sachlich im Gespräch miteinander.

Lange Diskussionen, besonders heftig von den Gartenfreunden geführt, die sich nicht als Teil der Kleingärtnergemeinschaft fühlen, sind nicht das „Salz in der Suppe“, sondern ein großes Ärgernis.

Dabei sind alle Regelungen darauf abgestimmt, ein möglichst reibungsloses Miteinander in der engen Nachbarschaft unserer Kleingartenanlagen zu sichern.

Jeder Gartenfreund kann diese Regeln durchaus in Frage stellen.

Das richtige Gremium hierfür ist die Mitgliederversammlung.

Anregungen aus den eigenen Reihen wurden immer wieder aufgegriffen und weitergeleitet, sofern die mit dem geltenden Kleingartenrecht vereinbar waren.

Jeder Gartenfreund sollte sich aber auch an die geforderte Vertragstreue erinnern und bereit sein, die mehrheitlich festgelegten Regeln zu beachten.

Referat von Eberhard Bochert

1.Vorsitzender Bauer Roland